Gemeindeverordnung

 

Dornbirn

In öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie auf Spielplätzen besteht bereits seit Oktober 1993 in Dornbirn ein Verbot des Alkoholkonsums, ausgenommen im Rahmen von genehmigten Veranstaltungen oder gastgewerblichen Betrieben. Damit konnte – laut Meldungen der Stadtpolzei – eine deutlich spürbare Verbesserung in den von dieser Verordnung umfassten Bereichen erzielt werden. Auf Grund der immer wieder vorgebrachten Beschwerden und Belästigungen und weil sich beim Bahnhof immer wieder unter Alkoholeinfluss Körperverletzungen, Ordnungsstörungen und Verunreinigungen ergeben, wurde vorgeschlagen, auch für diesen Bereich eine entsprechende Verordnung zu erlassen.

Die Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die in der Anlage ausgewiesenen Bereiche beim Bahnhof in Dornbirn.

§ 2 Verbote
Folgende Handlungen oder Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störender Missstand zu beeinträchtigen, sind auf den in § 1 erwähnten Flächen verboten:
a) das Verunreinigen und Beschädigen dieser Flächen einschließlich der darauf befindlichen Bauwerke und Einrichtungen
b) das freie Laufen lassen von Hunden
c) der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit (wie oben angegeben), ausgenommen im Rahmen von genehmigten Veranstaltungen oder gastgewerblichen Betrieben.

§ 3 Verwaltungsübertretung
Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung bestraft.

§ 4 Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.