Suchtmittel

 

Rechtsinfo – illegale Suchtmittel

Das Suchtmittelgesetz (SMG) beinhaltet die Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, des Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung von Suchtgiften (Suchtgftverordnung BGBl II 1997/374), psychotropen Stoffen (Psychotropenverordnung BGBl II 1997/375) und Vorläuferstoffen (Liste siehe Anhang EG Verordnung 3677/90).

Im folgenden eine kurze Beschreibung der gängigsten Substanzen, die dem SMG unterliegen:

Haschisch, Marihuana, Cannabis. welche den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol beinhalten.

„Ecstasy“: Pillen mit möglicherweise folgenden Wirkstoffen: MDMA, MBDB, MDA, MDEA …,

Kokain

Opiate (Heroin, Morphium, Substitutionsmittel)

LSD, Magic Mushrooms (Psilocybin, Psilocin)

Weitere über 200 Substanzen fallen unter die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes.

Verordnungen verlinkt

Auch legal erhältliche Stoffe wie z.B. Schmerz-, Schlaf-, Beruhigungs- und Aufputschmittel sowie Terpentin, Benzin, Lacke, Gase können bei Missbrauch unter das SMG fallen (z.B. bei Handel) und können zum Teil gefährlicher sein als illegalisierte Substanzen.

Strafrechtliche Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes

Grundätzliches:
Alle in der Suchtgiftverordnung oder der Psychotropenverordnung aufgelisteten Stoffe fallen bereits in geringster Menge unter die Strafbestimmungen des Suchtmittelgesetzes (Suchtgftverordnung BGBl II 1997/374, Psychotropenverordnung BGBl II 1997/375). Es gibt keine erlaubte Menge!!!!!

„Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften”
§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift erwirbt oder besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig
1. Suchtgift erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
2. Suchtgift mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, eine nach Z 1 strafbare Tat zu begehen,
3. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
4. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine nach Abs. 2 Z 1 strafbare Tat gewerbsmäßig begeht.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. durch eine nach Abs. 2 strafbare Tat einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als drei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
2. eine solche Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5) Wer jedoch eine nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 strafbare Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung an Suchtmittel ausgegangen werden kann, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

Der oben zitierte Paragraf 27 des SMG ist der Konsumentenparagraf, denn wer in großer Menge Handel betreibt, fällt unter den nächsten Paragrafen – § 28,
§ 27 muss in den meisten Fällen in Zusammenhang mit § 35 und § 11 gesehen werden.

§ 35 besagt, dass wenn jemand eine strafbare Handlung nach dem §27 SMG begangen hat und zwar ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, die Staatsanwaltschaft für die Dauer von 1 bis 2 Jahren von der Strafverfolgung vorläufig zurücktritt. Der Staatsanwalt muss jedoch eine Stellungnahme des Amtsarztes bezüglich der Notwendigkeit von gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11 SMG) einholen. Ausnahme: Cannabis, Pilze und psychotrope Stoffe: hier kann der Staatsanwalt die Stellungnahme einholen.
Mit der SMG-Novelle 2007 wurden die § 27 und § 35 entscheidend geändert.

„Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft”
§ 35. (1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer nach den § 27 oder § 30 strafbaren Tat, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder für den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Abs. 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer sonst nach den §§ 27 bis 31a oder im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen strafbaren Tat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn
1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und
3. der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen strafbaren Handlungen abzuhalten.
(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass
1. eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des §25 und 2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er
1. in geringer Menge Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 2 Z 4 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder
2. die in § 27 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs einer geringen Menge Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch angebaut habe, und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer nach den §§ 27 bis 31a strafbaren Tat geführt wurde.

„Vorbereitung von Suchtgifthandel”

§ 28. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b)übersteigenden Menge (großen Menge) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, eine nach § 27 Abs. 2 Z 1 strafbare Tat zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 2 Z 3 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 strafbare Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

42. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b samt Überschriften eingefügt:

„Suchtgifthandel”

§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge)oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer nach Abs. 2 strafbaren Handlung verurteilt worden ist, 2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder 3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Taten führend tätig ist.

Grenzmenge für Suchtgifte

§ 28b. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Justiz für die einzelnen Suchtgifte die Grenzmenge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken Bedacht zu nehmen.“

Die große Menge wird in der Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung definiert. Hier geht es immer um die Reinsubstanz. (BGBl. II 1997/377)
Beispiele für Grenzmengen: THC: 20 Gramm, „Ecstasy“: 30 Gramm, Kokain: 15 Gramm, Heroin: 3 Gramm, LSD: 0,01 Gramm, Psilocybin: 3 Gramm

„Therapie statt Strafe“

§ 39 besagt, dass, wenn jemand nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 24 Monaten verurteilt wird, muss der Richter den Strafvollzug aufschieben, sodass der/die Verurteilte die Möglichkeit hat, eine Therapie statt der Strafe zu absolvieren. Bei cheap rolex replica einem Strafausmaß zwischen 24 und 36 Monaten kann der Richter den Strafvollzug im obigen Sinne aufschieben.

Wichtig: Kein/e Beschuldigte/r muss sich selbst belasten!!!!
Kontaktiere so früh wie möglich einen Rechtsbeistand!!!!

Weiter Infos:
www.legalisieren.at
(Homepage von Legalize Österreich),
www.ris.bka.gv.at (Rechtinformationssystem der Republik Österreich)